Geschäftsordnung

Zu Ihrer und unserer Sicherheit

Pfandleihanstalt Erika Martetschläger GesmbH
Währinger Gürtel 168
1090 Wien

Tel: 01 317 31 58
Fax: 01 317 73 60 -14
E-mail: office@pfandleihanstalt.com

Geschäftszahl V/1-14956/3-M

§ 1
Gegenstand der Belehnung

Die Pfandleihanstalt ERIKA MARTETSCHLÄGER GESMBH mit dem oben bezeichneten Sitz hat vom Amt der Wiener Landesregierung am 18.5.1977 unter der Zahl V/1-14956/3-M die Bewilligung für das Pfandleihgewerbe erteilt erhalten und demgemäß werden nach den folgenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung verzinsliche Darlehen in barem Gelde gegen Übergabe aller beweglichen Wertgegenstände gegeben – soferne diese nicht gemäß § 2 ausgeschlossen sind.

§ 2
Verbotene Pfanddarlehen

Die Gewährung eines Pfanddarlehens ist verboten, wenn

  1. Gegenstände zum Pfand angeboten werden, von denen der Pfandleiher wußte oder wissen mußte, daß sie verloren, vergessen, zurückgelassen oder ihrem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogen wurden,
  2. es sich bei den zum Pfand angebotenen Gegenständen um gefährliche Güter (explosive, ätzende, leicht entflammbare, ansteckungsgefährliche oder radioaktive Stoffe, Gase, Gifte und dgl.) handelt oder
  3. es sich um Gegenstände handelt, die nach anderen Rechtsvorschriften nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen.

§ 3
Verbot der Weiterverpfändung

  1. Dem Pfandleiher ist es verboten, die ihm verpfändeten Gegenstände weiter zu verpfänden.
  2. Der gewerbsmäßige Ankauf sowie die gewerbsmäßige Belehnung von Pfandscheinen sind verboten.

§ 4
Pfandleihbücher

  1. Der Pfandleiher hat ein Pfandleihbuch zu führen, in das jedes abgeschlossene Geschäft genau einzutragen ist. Für die Verpfändung von Juwelen, Gold- und Silberwaren oder für die Belehnung von Wertpapieren ist ein eigenes Pfandleihbuch zu führen.
  2. Die Pfandleihbücher, die auch in Karteiform geführt werden dürfen, sind nach einem Muster anzulegen und haben hinsichtlich ihrer Ausstattung, der Art ihrer Führung und der Aufbewahrung den zur Sicherung für Beweiszwecke sowie zur sicherheitspolizeilichen Kontrolle notwendigen Anforderungen zu genügen.
  3. Der Pfandleiher ist verpflichtet, die Pfandleihbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluß jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.
  4. Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind die Pfandleihbücher an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abzuliefern.

§ 5
Pfandschein

  1. Der Pfandleiher ist verpflichtet, dem Verpfänder über das abgeschlossene Pfandleihgeschäft einen Pfandschein auszustellen, der den Namen und die Anschrift des Pfandleihers und die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes enthalten und mit der Eintragung in dem Pfandleihbuch übereinstimmen muß.
  2. Der Pfandschein hat die Bestimmungen des § 11 wiederzugeben und einen Hinweis auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Ermittlung der Höhe der Zinsen und der Nebengebühren zu enthalten.

§ 6
Auskunftspflicht

Der Pfandleiher ist verpflichtet

  1. über die Auskunftspflicht des § 338 GewO 1994 hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen,
  2. die ihm zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren,
  3. Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, zu wahren.

§ 7
Ausstellen des Pfandscheines

Über jedes abgeschlossene Pfandleihgeschäft wird dem Verpfänder ein Pfandschein ausgefolgt, der aus dauerhaftem Papier besteht und folgende Punkte enthält:

  1. die laufende Nummer des Pfandscheines,
  2. die Beschreibung des Pfandgegenstandes, bei Gold- und Silberwaren auch das Gewicht und, nach Maßgabe des darauf befindlichen amtlichen Probezeichens, auch den Feingehalt; bei Wertpapieren die Serie und Nummer der einzelnen Stücke, die vorhandenen nächstfälligen Coupons und eventuell den Namen , auf den sie lauten,
  3. den Wert des Pfandstückes bzw. dessen Schätzungswert,
  4. den Darlehensbetrag,
  5. den Tag und das Jahr des abgeschlossenen Pfandleihgeschäftes,
  6. den Fälligkeitstermin des Darlehens,
  7. den angegebenen Namen und Wohnort des Verpfänders,
  8. den Hinweis, daß der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Pfandleihgeschäft das sachlich und örtlich zuständige Gericht ist,
  9. den Hinweis, daß der Verpfänder bei Verzug nicht verständigt und die Versteigerung nach Wahl der Pfandleihanstalt in Österreich durchgeführt wird,
  10. den Hinweis auf das Verbot des gewerbsmäßigen Ankaufes und der gewerbsmäßigen Belehnung von Pfandscheinen,
  11. daß für die Rechtsverhältnisse zwischen Pfandleihanstalt und Verpfänder die Bestimmungen des Pfandscheines sowie die anläßlich der Ausgabe des Pfandscheines jeweils behördlich genehmigte Geschäftsordnung der Pfandleihanstalt gilt,
  12. daß der Betrag der Zinsen und Nebengebühren auf ihm ersichtlich ist,
  13. daß die Pfandleihanstalt berechtigt ist, den Gegenstand zum halben Ausrufungspreis nochmals anzubieten, sollte dieser bei der Versteigerung zum Ausrufungspreis nicht versteigert werden können.
  14. Name und Anschrift des belehnenden Pfandleihers.

Die abgeschlossenen Pfandleihgeschäfte werden in die im Sinne der Ministerialverordnung vom 24.04.1885, RGBl 49, in der Fassung der Verordnung vom 10.05.1903, RGBl. Nr. 115 geführten Pfandleihbücher deutlich, vollständig und wahrheitsgetreu eingetragen.

§ 8
Umsetzen des Pfandes

Ersucht der Verpfänder um Verlängerung des Pfandvertrages und stimmt der Pfandleiher der Verlängerung zu, so hat er wie beim Abschluß eines neuen Pfandleihvertrages vorzugehen; er hat eine neue Eintragung in das Pfandleihbuch und die Ausstellung eines neuen Pfandscheines nach den Vorschriften des § 5 gegen Einziehung des alten Pfandscheines durchzuführen.

§ 9
Verlust des Pfandscheines

  1. Wird ein Pfandschein verloren, so hat der Pfandleiher den Verlust in den Pfandleihbüchern vorzumerken und einen Vormerkschein auszufertigen, wenn der Verlustträger nachweist, daß der Verlust gemäß den fundrechtlichen Bestimmungen gemeldet wurde und seine Angaben über die Zeit der Übergabe des Pfandes sowie die Laufzeit und den Betrag des erhaltenen Darlehens und die genaue Beschreibung des Pfandes mit dem hinterlegten Pfand und die angegebenen Daten des Pfandscheines mit den Büchern des Pfandleihers übereinstimmen. Aufgrund dieses Vormerkscheines kann das Pfand gemäß § 8 umgesetzt werden.
  2. Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Tage der Verlustanzeige an nicht zum Vorschein, so darf das Pfand gegen Rückstellung des Vormerkscheines und Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen und Nebengebühren ausgefolgt werden, wenn es nicht etwa mangels Umsetzung verfallen ist und veräußert wurde.
  3. Ist das Pfand bereits verfallen und unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften im Wege der Versteigerung veräußert worden, so ist nur der allenfalls erzielte Überschuß auszufolgen.
  4. Nach Ablauf von 14 Tagen vom Verfallstag an kann der Besitzer eines Vormerkscheines das Pfand, soferne es noch nicht veräußert worden ist, gegen Rückstellung des Vormerkscheines auslösen, wenn er den Schätzbetrag des Pfandes zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers des Pfandscheines beim Pfandleiher erlegt.
  5. Diese Sicherstellung ist ohne Zinsenvergütung wieder auszufolgen, wenn binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines der Originalpfandschein nicht zum Vorschein gekommen ist.
  6. Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist von Ausstellungstag des Vormerkscheines zum Vorschein, so darf das Pfand oder der aus dem Erlös des Pfandes etwa erzielte Überschuß nur gegen gleichzeitige Übergabe des Originalpfandscheines und des Vormerkscheines ausgefolgt werden.

§ 10
Umsetzen des Pfandes bei Kraftloserklärung

  1. Wenn ein Verpfänder, bei dem die Voraussetzungen für die Ausfertigung eines Vormerkscheines nicht gegeben waren, um die Kraftloserklärung des in Verlust geratenen Pfandscheines im gesetzl. Wege nachweislich angesucht hat, so ist der Pfandleiher bei rechtzeitigem Ersuchen des Verpfänders verpflichtet, das Pfand gem. § 8 umzusetzen.
  2. Wurde das Pfand nicht umgesetzt und ist es versteigert worden, so hat der Pfandleiher nach rechtskräftiger Kraftloserklärung den allenfalls erzielten Überschuß auszufolgen.

§ 11
Verkauf des Pfandes

  1. Der Verkauf des Pfandes durch Versteigerung darf in keinem Fall früher als sechs Wochen nach dem Verfallstag erfolgen. Ort und Zeit der Versteigerung sind unter Bezeichnung der zu versteigernden Gegenstände durch Anschlag vor dem Geschäftslokal und überdies durch Einschaltung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in dem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Lokalblatt bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind der Name des Pfandleihers und die auf die zu versteigernden Gegenstände entfallenen Nummern des Pfandleihbuches anzugeben. Die Bekanntmachung muss innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis vier Wochen vor der Versteigerung erfolgen.
  2. Nach dem Verkauf des Pfandes durch Versteigerung hat der Pfandleiher dem Verpfänder auf dessen Verlangen nach Vorlage des Pfandscheines, gegebenenfalls des Vormerkscheines, unverzüglich den für den Verpfänder nach Abzug der Pfandschulden samt Zinsen und Nebengebühren sowie der Kosten des Pfandverkaufes allenfalls verbleibenden Überschuß auszufolgen. Wenn der Verpfänder binnen fünf Jahren den Überschuß nicht behebt, hat ihn der Pfandleiher gerichtlich zu hinterlegen.
  3. Die Versteigerung verfallener Pfänder erfolgt durch einen hiezu berechtigten Gewerbetreibenden.

§ 12
Aufbewahrung der Pfänder

Die übernommenen Pfänder werden in einem feuer- und einbruchssicheren Behältnis verwahrt und gegen Feuergefahr und Diebstahl für den Schätzwert versichert. Dieser bei der Übernahme des Pfandes ermittelte und dem Verpfänder bekanntgegebene Schätzungswert bildet den Maßstab auch bei anderweitigen Ersatzansprüchen.

Die Pfandleihanstalt ist verpflichtet, die Versicherung jeweils in einer Höhe zu halten, welche mindestens 30% des Versicherungswertes aller belehnten Pfandgegenstände übersteigt (=30% Überdeckung).

Für Schäden durch Naturereignisse, äußere Gewalt, sowie durch Wertminderung, die sich als Folge längerer Lagerung des Pfandstückes ergeben, übernimmt die Anstalt keine Haftung; dasselbe gilt in der Regel auch für die Schäden durch Mottenfrass.

§ 13
Reinigungsgebühr

Jedes Pfand ist in der Regel in einer dem Pfandgegenstande angemessenen Umhüllung zu übergeben. Nicht gereinigte Pfandstücke können zurückgewiesen werden. Bei jenen Pfandstücken, die dem Mottenfrass unterliegen, tritt nach Ablauf des ersten Monats der Einbringung nur dann eine Ersatzverbindlichkeit der Anstalt für durch Mottenfrass entstandene Beschädigung ein, wenn vom Darlehensnehmer die unten festgesetzte Reinigungsgebühr zugestanden wird, deren Höhe ihm bei der Übernahme des Pfandes nach dem in den Firmenräumen kundzumachenden Tarife ziffernmäßig bekanntzugeben ist.

Die Reinigungsgebühr beträgt für jedes Monat 1% vom Schätzungswert des Pfandgegenstandes, mindestens jedoch EUR 1,09.

Im Falle der Auslösung des Pfandgegenstandes innerhalb des ersten Monats nach Einbringung entfällt die Verpflichtung der Entgegennahme der Reinigungsgebühr und zugleich auch die Ersatzverbindlichkeit der Anstalt für eine während dieser Zeit durch Mottenfrass entstandene Beschädigung.

§ 14
Leihgebühr für Umhüllungen

Die Verleihung von Umhüllungen für Effektenpfänder, die einer solchen bedürfen und nicht aufgehängt werden können, unter gleichzeitiger Beistellung von Schnürmittel, wird der Anstalt gestattet.

Die Leihgebühr beträgt für je begonnene drei Monate Darlehenslaufzeit EUR 1,82.

§ 15
Schätzung des Pfandes

Jedes Pfandstück wird vor der Annahme durch die Pfandleihanstalt ERIKA MARTETSCHLÄGER GESMBH bzw. von deren Schätzmeistern geschätzt. Einer Schätzung unterliegen nicht Gegenstände, welche einen Börsen- oder Marktpreis haben, sondern gilt in diesem Falle der am Verpfändungstage gültige und durch die Pfandleihanstalt festgestellte Börsen- bzw. Marktpreis.

§ 16
Höhe des Darlehens

Auf jedes angenommene Pfandstück wird in der Regel die Hälfte des Schätzungswertes als Pfanddarlehen gegeben. Die Höhe des Darlehens wird aber von Fall zu Fall von den von der Anstalt bestellten und berechtigten Personen mit der Partei vereinbart. Bei voller Inanspruchnahme des Darlehens gilt, wenn das verfallene Pfand zur Feilbietung gelangt, der Betrag des Darlehens samt Zinsen und allen Nebengebühren als Ausrufungswert. Anderenfalls gilt der Schätzwert als Ausrufungspreis.

§ 17
Dauer des Darlehens

Die Pfandleihanstalt ERIKA MARTETSCHLÄGER GESMBH ist nicht verpflichtet, Pfanddarlehen zu leisten, werden diese jedoch gegeben und wird mit dem Verpfänder keine andere Frist vereinbart, dann gilt das Darlehen auf die Dauer von drei Monaten als gewährt.

§ 18
Stempelgebühren

Darlehensverträge gegen Faustpfand mit Pfandleihanstalten unterliegen nicht der Gebühr für Darlehensverträge. (§ 33 TP 8 Abs. 2 Z 2 BGBl. 267/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000)

§ 19
Zinsen und Nebengebühren

Die Zinsen für das Darlehen betragen 0,375% pro Halbmonat (9,0% p.a.) von der Darlehenssumme.
Die Manipulationsgebühr vom Pfanddarlehen beträgt 0,825% pro Halbmonat von der Darlehenssumme für eine anzurechnende Darlehensdauer bis einschließlich 4 Kalendermonate, wobei die Höhe des Darlehensbetrages diesen Prozentsatz nicht beeinflußt.
Bei einer Darlehensdauer bis einschließlich 6 Kalendermonate 0,775% pro Halbmonat, bis einschließlich 8 Kalendermonate 0,725% pro Halbmonat, bis einschließlich 10 Kalendermonate 0,675% pro Halbmonat, bis einschließlich 12 Kalendermonate 0,625% pro Halbmonat und über 12 Kalendermonate 0,575% pro Halbmonat.

Eine Erhöhung der Manipulationsgebühr über den erwähnten Höchstsatz von 1,65% pro Monat ist nicht möglich. Bei Belehnung von Automobilen und Motorrädern hat der Verpfänder für die Garagierungskosten selbst aufzukommen. Bei sperrigen Gütern, welche in separaten Lagerräumen untergebracht werden müssen, werden dem Verpfänder die Lagerkosten separat gerechnet. Ansonsten wird ein Platzgeld für Darlehensbeträge von EUR 36,34 aufwärts pro begonnenes Quartal im Nachhinein verrechnet:

Kleinere technische Geräte EUR 1,45
Pelze, TV- u. Hi – Fi Geräte EUR 2,90
Teppiche bis zu 5 m2 EUR 2,90
Teppiche von 5-10 m2 EUR 3,63
Teppiche über 10 m2 EUR 7,27
Sonstige größere technische Geräte EUR 7,27
Für Klaviere und Möbel nach Sondervereinbarung,
mindestens jedoch
EUR 7,27

Die Zinsen und Manipulationsgebühren sind im Nachhinein beim Auslösen, Umsetzen (Prolongation) oder Verkauf der Pfandobjekte zu bezahlen. Die Berechnung erfolgt nach Halbmonaten, wobei aber für Pfänder, die vor Ablauf des ersten Monats ausgelöst oder umgesetzt werden, die gesamten Gebühren für den ganzen Monat zu zahlen sind.

Bei Umsetzung (Prolongation) beginnt die Berechnung der Darlehenszinsen und Manipulationsgebühren mit dem ersten Tag des auf den Einlangstag folgenden Kalenderhalbmonats und endet jeweils mit dem letzten Tag des Kalenderhalbmonats, in dem eine neuerliche Umsetzung erfolgt.

Bei der Belehnung, Umsetzung, Auslösung bzw. bei Verwertung verfallener Pfänder ist eine Ausfertigungsgebühr zu entrichten.
Diese beträgt bei der Neubelehnung/Umsetzung (Verlängerung):

für ein Darlehen bis EUR 72,6 EUR 1,45
für ein Darlehen von EUR 72,67 bis Euro 145,27 EUR 2,18
für ein Darlehen von EUR 145,35 bis EUR 363,29 EUR 2,91
für ein Darlehen von EUR 363,36 bis EUR 726,66 EUR 4,36
für ein Darlehen von EUR 726,73 bis EUR 1.453,38 EUR 7,27
ab einem Darlehen von EUR 1.453,46 EUR 8,72

Ansonsten sind Umsetzungen (Prolongationen) eines Darlehens vom Standpunkt der Zinsen- und Gebührenbemessung wie eine Neubelehnung zu behandeln.

Zurückziehungsgebühr vom Darlehen (inkl. gesetzl. USt): 5%, jedoch mindestens EUR 1,45.

Versteigerungsgebühr für Pfänder: vom Meistbot 18%.

Bearbeitungsgebühr von Verlustanzeigen und Zurückstellung vom Verkauf pro Pfandschein: EUR 7,27.

Spesenersatz: Alle Spesen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsfall dem Pfandgeber verursacht werden, wie Porti und dergleichen, sind der Anstalt zu ersetzen.

Der jeweils geltende Zinsfuss und die sonstigen Gebühren sind in der Anstalt durch öffentlichen Anschlag kundgemacht. Falls mit Genehmigung der zuständigen Gewerbebehörde eine Änderung derselben eintritt, so finden die geänderten Zinsen und Gebührensätze auf die vor dem Inkrafttreten derselben abgeschlossenen Pfandgeschäfte keine Anwendung.

§ 20
Sonderbestimmungen bei KFZ-Belehnungen

  1. Die verpfändeten Kraftfahrzeuge werden dem Pfandleiher vom Pfandgeber mit sämtlichen Kraftfahrzeugpapieren übergeben. Das verpfändete Kraftfahrzeug kann vom Pfandleiher dem Pfandgeber zur vorübergehenden Weiterbenützung überlassen werden. Dem Pfandgeber werden hiebei die beim Gebrauch des Fahrzeuges erforderlichen Kraftfahrzeugpapiere (Zulassungsschein) überlassen.
  2. Der Pfandbesteller übergibt der Pfandleihanstalt ERIKA MARTETSCHLÄGER GESMBH auch die Versicherungspolizze über den Abschluß einer KFZ-Haftpflichtversicherung. Der Darlehensnehmer ist zur Benützung der Pfandsache nach Maßgabe der mit dem Pfandgläubiger diesbezüglich getroffenen Vereinbarung berechtigt. Wenn die verpfändete Sache zerstört wird; wenn sich der Pfandgläubiger seines Rechtes darauf gesetzmäßig begibt oder, wenn er sie dem Pfandgeber ohne Vorbehalt zurückstellt, so erlischt zwar das Pfandrecht aber die Schuldforderung besteht noch. Der Pfandgeber ist jedoch zur Zurückstellung der Pfandsache verpflichtet, wenn er mit seinen Zahlungen in Verzug geraten ist. Zur Sicherung der Rückgabe ist die Pfandleihanstalt berechtigt, sich unter diesen Umständen in den Besitz der Pfandsache zu setzen und ist der Darlehensnehmer verpflichtet, dem Darlehensgeber jedenfalls einen Satz Autoschlüssel zu übergeben und verpflichtet sich weiters, allfällige Interventionskosten und Einziehungskosten der Pfandleihanstalt zur Inbesitznahme des Fahrzeuges dieser zu ersetzen.
  3. Jede rechtliche oder faktische Verfügung wie Verkauf, Verpfändung, Verbringung, Überlassung des Pfandobjektes an oder dessen Nutzung durch Dritte, Veränderung der Pfandsache ausgenommen kurzfristige Gebrauchsüberlassung an Familienmitglieder etc. ohne Zustimmung der Pfandleihanstalt ist unzulässig.
  4. Die Pfandleihanstalt bzw. deren Beauftragte sind berechtigt, die Pfandsache von jedem Dritten zu verlangen. Zur Abwehr einer durch rechtswidriges Verhalten des Pfandgebers verursachten Gefahr für die Durchsetzung der sich aus dem Pfandrecht ergebenden Ansprüche, ist die Pfandleihanstalt berechtigt, sich auch gegen den Willen des Pfandgebers – dem die Stellung eines Präkaristen zukommt – unverzüglich in den Besitz des Fahrzeuges zu setzen, wenn behördliche Hilfe zu spät käme.
  5. Die Kosten der Verwahrung der Pfandsache, insbesondere die Kosten eines Pfandhalters, der Garagierung und allfällige Instandhaltung treffen den Darlehensnehmer, soferne dieser mit seinen Leistungen in Verzug ist.

§ 21
Auslösen der Pfänder

Jedes Pfand kann bis zu dem auf dem Pfandschein ersichtlichen Verfallstage zu jeder Zeit während der Geschäftsstunden ausgelöst werden. Bei der Auslösung ist der schuldige Darlehensbetrag nebst Zinsen und Nebengebühren bar zu bezahlen. Das auszulösende Pfand wird nur dem Überbringer des Pfandscheines bzw. dem Überbringer des Vormerkscheines (siehe § 9 Ziffer 2) ausgefolgt.

Nach Rückzahlung des Pfanddarlehens sind die ausgelösten Gegenstände sofort zu beheben. Für ausgelöste, nicht behobene Pfänder wird eine Lagergebühr von 2,4% (inkl. gesetzl. USt) vom Darlehensbetrag pro Monat verrechnet. Für Motorräder, PKWs und LKWs werden die in den Firmenräumlichkeiten kundgemachten Gebühren für die tatsächlich angefallene Garagierung verrechnet. Im Falle der Auslösung oder Umsetzung des Pfandes im schriftlichen Wege gegen Voreinsendung des Darlehensbetrages bzw. der Zinsen und Nebengebühren sowie des Pfandscheines kann ein entsprechender Betrag für tatsächlich angefallene Porto und Expeditionsspesen zur Einhebung gelangen.

§ 22
Amortisation des Pfandscheines

Wenn ein bereits ausgefolgter Vormerkschein in Verlust gerät, so kann die Amortisation des in Verlust geratenen Pfand- und Vormerkscheines nur im gesetzlichen Weg erwirkt werden. Der Amortisationswerber hat, sobald die Pfandleihanstalt von der Einleitung des Amortisationsverfahren gerichtlich verständigt ist, durch Umsetzen dem Verfalle des Pfandes und dessen Veräußerung vorzubeugen. Unterlässt er die Umsetzung, so hat er nach erwirkter rechtskräftiger Amortisation des Pfand- und Vormerkscheines nur Anspruch auf den bei der Veräußerung des Pfandes allenfalls erzielten Mehrerlös (Überschuß).

§ 23
Haftung

Die Pfandleihanstalt haftet grundsätzlich für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Pfänder. Für Schäden, die infolge höherer Gewalt oder Naturereignisse entstehen, sowie für Wertminderungen, die sich als Folge längerer, jedoch sachgemäßer Lagerung des Pfandes ergeben, haftet die Pfandleihanstalt nicht. Ein eventuell zu vergütender Schaden ist beschränkt auf den Versicherungswert. Bei weiteren Ersatzansprüchen des Verpfänders, insbesondere wegen mittelbarer Schäden, finden diese nicht statt. Ist ein Anspruch auf Grund eines Versicherungsvertrages der Pfandleihanstalt gegeben, steht dieser Anspruch dem Verpfänder zu. Ein weiterer Schadenersatz findet in einem solchen Falle nicht statt. Für den Schadenersatzfall werden Ansprüche der Pfandleihanstalt (Zinsen etc.) in Abzug gebracht.

§ 24
Kundmachung

Je ein Stück dieser Geschäftsordnung, der §§ 275c bis 275m GewO 1994, einer Tabelle der häufig vorkommenden Darlehensbeträge in ein bis sechs Monaten, abgestuft nach halben Monaten, entfallenden Gesamtgebühren, ferner einer plakatartigen Aufstellung über die Höhe der Darlehenszinsen, der Nebengebühren und Manipulationsgebühren, sowie eines Anschlages über das Verhältnis des Normalschätzwertes zum Darlehen ist im Geschäftslokal an einer augenfälligen und stets frei und leicht zugängigen Stelle anzubringen.

§ 25
Einstellung od. Ruhen der Gewerbeausübung

  1. Die Pfandleihanstalt verpflichtet sich weiters, insbesondere die Ankündigung einer Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung 6 Monate vor dessen Durchführung, den Verpfändern, mittels eines eingeschriebenem Schriftstückes bekannt zu geben, so dass das Auslösen der Pfänder nach § 21 innerhalb des festgesetzten Zeitraumes der Dauer des Darlehens nach §17 oder dem Verkauf des Pfandes nach § 11 dieser Geschäftsordnung innerhalb der gesetzlichen Fristen gewährleistet ist. Ein, nach Abzug sämtlicher Kosten, Zinsen und Gebühren, allfälliger Überschuss aus dem Verkauf des Pfandes, vor dem Eintreten der Einstellung oder des Ruhens der Gewerbeberechtigung, an den Verpfänder ausgezahlt wird.
  2. Das Umsetzen eines Pfandes nach § 8 dieser Geschäftsordnung, ist ab dem Zeitraum der Ankündigung einer Einstellung, oder das Ruhen der Gewerbeausübung, nicht möglich.

Erika Martetschläger GesmbH
Pfandleihanstalt